1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II 1) und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 2) schuldig ist, b) in den Fällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I.
Die rechtliche Bewertung der Taten durch das ...
















