Beschluss vom 28. November 2000 Az. 4 StR 488/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. November 2000
Aktenzeichen:
4 StR 488/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 2000 a) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, b) im Rechtsfolgenausspruch, soweit er aufrechterhalten bleibt, zur Klarstellung dahin ergänzt, daß der Verfall von Wertersatz in Höhe von 28.000 DM angeordnet ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen Förderung der Prostitution unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung von Gegenständen und den "Verfall von Wertersatz in Höhe von 28.000, - DM" angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im ...

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