1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. März 2001 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Sie hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, daß die Feststellungen eine Verurteilung wegen schweren Raubes in der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe) nicht tragen. Danach setzte einer der Mittäter des Angeklagten bei der Tat eine "langläufige Schußwaffe" bzw. eine "doppelläufige Schußwaffe" als Drohmittel ein, was der Angeklagte wußte und billigte. Es ...
















