Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens und der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Strafkammer hat es als nicht erwiesen angesehen, daß sich der Angeklagte an einem Handel mit 13,78 kg Heroin (7352 Gramm Heroinhydrochlorid) und dessen unerlaubter Einfuhr aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland in den Türschwellern eines PKW Renault Laguna am 6. November 2000 gegen 0.30 Uhr beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn beteiligte, und er den geplanten, durch den Zugriff der Polizei aber vereitelten Weitertransport des Betäubungsmittels nach Schweden begleiten und dieses dort an die Abnehmer vereinbarungsgemäß übergeben sollte.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihre Revision hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO).
II.
Die ...
















