Beschluss vom 30. Mai 2000 Az. 1 StR 21/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Mai 2000
Aktenzeichen:
1 StR 21/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Die Beweiswürdigung, die der Senat nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüft, weist weder Widersprüche oder Lücken auf noch sind Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze erkennbar.

Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe mußte sich dem Landgericht angesichts der Art des Vorgehens des Angeklagten und bei dem Umfang des aus dem Brandstiftungsversuch entstandenen Schadens von über 100.000 DM die Prüfung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 StGB nicht aufdrängen. Auch die Ablehnung eines minder schweren Falls und einer ...

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