Beschluss vom 22. Mai 2001 Az. 3 StR 155/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. Mai 2001
Aktenzeichen:
3 StR 155/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2000 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 26 Fällen, begangen zwischen dem 9. Februar und 5. November 1993, verurteilt wurde;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 20 Fällen schuldig ist;

c) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 46 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg.

1. Die vom Angeklagten zwischen Anfang August 1992 und dem 5. November 1993 an der Nebenklägerin vorgenommenen ...

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