Beschluss vom 31. Dezember 1998 Az. 4 StR 371/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
31. Dezember 1998
Aktenzeichen:
4 StR 371/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Heidelberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Heidelberg den Schuldspruch dahin abgeändert, daß er nur der fahrlässigen Körperverletzung schuldig sei, und auf eine geringere Geldstrafe erkannt.

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils führte der Angeklagte, der zur Tatzeit seinen Wohnsitz im Inland hatte, am 28. Juni 1999 im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen und fuhr infolge von Unachtsamkeit auf ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug auf, dessen Fahrerin durch den Aufprall verletzt wurde. Am Tattag war der Angeklagte nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese war ihm seit 1987 ...

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