Beschluss vom 22. November 2001 Az. 1 StR 220/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. November 2001
Aktenzeichen:
1 StR 220/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Dezember 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erschossen der Angeklagte und der Mitangeklagte L. im Juni 1993 den Pizzeriainhaber B. mit einem auf Geheiß des L. vom Angeklagten beschafften Revolver. Zu diesem Zwecke hatten sie B. unter einem Vorwand veranlaßt, mit ihnen eine Fahrt im Pkw anzutreten. Zur Tat kam es bei einem Halt am Rande einer durch ein Waldstück führenden Straße. Der erste, vom Angeklagten abgegebene Schuß traf das Opfer lediglich an der Hand. Daraufhin nahm L. dem Angeklagten den Revolver aus der Hand und schoß B. aus kurzer Entfernung in den Rücken. Nachdem beide den Getroffenen in den Wald gezogen hatten, setzte L. die Waffe zwischen den Augen auf die Stirn des Opfers und gab einen weiteren, sofort tödlichen Schuß ab.

L. wollte als Pächter von B. eine Pizzeria übernehmen und hatte sich diesem zur Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 97.000 DM verpflichtet, die er indessen nicht aufzubringen ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet