1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. August 2001 mit den Feststellungen aufgehobena) im Ausspruch über die im Fall III. 215. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den bis dahin unbestraften Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 209 Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Bemessung der im Fall III. 215. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zur Begründung dieser Strafe, die es dem Strafrahmen des §
















