1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. September 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch weist das Urteil insofern einen sachlichrechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich dies im vorliegenden Fall angesichts der Feststellungen aufdrängte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit dem 12. Lebensjahr Betäubungsmittel - zuerst Haschisch, später Heroin, Ecstasy und LSD. Er ist mehrfach ...
















