Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 StGB).
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Juni 2001 ausgeführt:
"Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung lassen besorgen, daß sich der Tatrichter nicht mit der maßgeblichen Frage des § 56 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat, ob zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Vielmehr wurde die Strafaussetzung deswegen abgelehnt, weil der Angeklagte nicht ...
















