1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Dezember 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung der sichergestellten Tatwaffe nebst Magazin und Patronen angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich, wie sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt, mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel dagegen, daß dieser im Fall II 2 b der Urteilsgründe ...
















