1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. September 2000 aufgehoben, soweit von der Feststellung besonders schwerer Schuld des Angeklagten abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, räuberischer Erpressung mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte und auf das Absehen von der Feststellung besonders schwerer Schuld des Angeklagten beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am Abend des 9. Dezember 1995 zusammen mit drei Mittätern, mit denen zusammen er am 5. Dezember 1995 aus der Justizvollzugsanstalt Sch. in L. ausgebrochen war, nach K. , um dort eine Gaststätte zu überfallen, die dem Angeklagten bekannt war; hierbei war geplant, sich des Gastwirts zu bemächtigen und ihn zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, mit dem die weitere Flucht, namentlich die Beschaffung falscher Papiere finanziert werden sollte.
Der geplante Überfall konnte nicht durchgeführt werden, weil die ...
















