1.
Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten H. wird in den Fällen III.2. bis III.9. der Gründe des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 29. November 1999 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung der Diebstahlsfälle wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).
2.
Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert und zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte H. -der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschiebung, -des Diebstahls in sechs Fällen, -des versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie -der Urkundenfälschung schuldig ist.
3.
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
4.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
5.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
















