Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, wonach sich eine erheblich "über die durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesetzlich vorgegebenen Mindestvoraussetzungen hinausragende kriminelle Energie" daraus ergebe, daß der Angeklagte den Geschädigten unter Vorhalten "eines scharf geladenen, schußbereiten Revolvers" dazu gezwungen habe, gegen die Wegnahme des Geldbündels keinen Widerstand zu leisten, ist unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, da die Anwendung der Qualifikationsnorm des §
















