Beschluss vom 15. Mai 2001 Az. 4 StR 139/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Mai 2001
Aktenzeichen:
4 StR 139/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten W. , We. und J. wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Dezember 2000, auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der versuchten Erpressung schuldig sind.

2.

Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafaussprucha) hinsichtlich der im Fall II.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafenb) hinsichtlich der Gesamtstrafenaufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter gemeinschaftlicher Erpressung" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten We. und J. beanstanden auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten B. ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nach der eindeutigen Fassung des gestellten Antrags - auch unter Berücksichtigung des gesamten Revisionsvorbringens - auf den Strafausspruch beschränkt.

1.

Die Verfahrensrügen der ...

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