1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 74 (21 + 53) Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von diesen, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen verurteilt worden ist, sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält der Schuldspruch im übrigen, sowie der gesamte Rechtsfolgenausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Soweit die Strafkammer auf UA S. 5 in "21" Fällen Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb angenommen hat, wird dies durch die Feststellungen, denen lediglich 19 Fälle zu entnehmen sind, nicht getragen.
2.
Abgesehen von den im Schuldspruch aufrechterhaltenen 29 Fällen des bloßen Erwerbs von jeweils 5 ...
















