Beschluss vom 29. August 2001 Az. 2 StR 334/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 334/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 2001 werden als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumten Fristen ist daher von vornherein kein Raum.
















