Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Einführens von wesentlichen Teilen vollautomatischer Selbstladewaffen (Fall 1) und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schußwaffen und in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen wesentlichen Teil einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Waffenteile und Zubehör eingezogen sowie eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Soweit sie auf die Verletzung formellen Rechts gestützt wird, ist sie nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), aber auch die Sachrüge erweist sich als unbegründet.
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