Urteil vom 11. Oktober 2000 Az. 3 StR 267/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. Oktober 2000
Aktenzeichen:
3 StR 267/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Einführens von wesentlichen Teilen vollautomatischer Selbstladewaffen (Fall 1) und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schußwaffen und in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen wesentlichen Teil einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Waffenteile und Zubehör eingezogen sowie eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Soweit sie auf die Verletzung formellen Rechts gestützt wird, ist sie nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), aber auch die Sachrüge erweist sich als unbegründet.

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