Beschluss vom 16. Februar 2001 Az. 2 StR 501/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Februar 2001
Aktenzeichen:
2 StR 501/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2000 werden, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten A. wenden, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2000, soweit es die Angeklagte M. betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, daß

a) gegen die Angeklagte auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;

b) die Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 19. Januar 2000 aufrechterhalten bleibt.

3.

Im übrigen werden die Revisionen der Nebenklägerinnen als unbegründet verworfen.

4.

Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Angeklagte M. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten H. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zur ...

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