1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2001 aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zu haben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohten Scheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu verhindern. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision wendet er sich gegen den Ausspruch über die besondere Schuldschwere.
I.
Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
1.
Das Landgericht hat die besondere Schuldschwere damit begründet, das gesamte Verhalten des Angeklagten habe auf eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie hingewiesen, die ihren Ausdruck nicht nur in dem bis aufs Kleinste geplanten Mord sondern auch darin fand, daß der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, seine Geliebte, eine kenianische ...
















