Beschluss vom 6. Dezember 2001 Az. 4 StR 483/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Dezember 2001
Aktenzeichen:
4 StR 483/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. ist unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin die rechtliche Bewertung der Straftaten zum Nachteil des weiteren Tatopfers Daniel W. beanstandet, ist sie hierdurch in ihrer Stellung als Nebenklägerin nicht beschwert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 1; Senge in KK 4. Aufl. § 401 Rdn. 3). Im übrigen folgt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus § 400 Abs. 1 StPO, da der Nebenklägerdas Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

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