Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und einen Bargeldbetrag nach § 73d StGB für verfallen erklärt. Schuldspruch und erweiterter Verfall sind rechtsfehlerfrei. Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil er auf einem Wertungsfehler des Tatrichters bei der Strafrahmenwahl beruhen kann.
Zwar verstieß der festgestellte Einsatz der polizeilichen Vertrauensperson angesichts des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts und der von ihm erklärten Mitwirkungsbereitschaft nach den Maßstäben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 - (
















