Beschluss vom 14. Juni 2001 Az. 5 StR 87/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Juni 2001
Aktenzeichen:
5 StR 87/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die indes nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt. Zum Schuldspruch ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da sich auch die weitere Verfahrensrüge nur auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht und die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Zu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe das Urteil nach Wiedereintritt in die Verhandlung ohne die unerläßliche erneute - äußerlich erkennbare - Beratung ...

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