Urteil vom 27. Juni 2001 Az. 1 StR 179/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. Juni 2001
Aktenzeichen:
1 StR 179/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Annahme weiterer Mordmerkmale und die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der nicht vorbestrafte, zur Tatzeit 36 Jahre alte Angeklagte nach einer Silvesterfeier mit seinem Personenkraftwagen morgens gegen 5.30 Uhr die 16jährige S. als Anhalterin mit. Nach kurzer Fahrtstrecke bog er in einen unbeleuchteten Feldweg ein. Ihm war der Gedanke gekommen, er könne mit S. geschlechtlich verkehren. Nach etwa einhundert Metern hielt er an und fragte S.

, ob sie auch "bumsen" wolle. Das Mädchen sprang darauf aus dem Auto und rief, es werde den Angeklagten anzeigen. Der Angeklagte folgte ihr. Es kam zu einem Wortwechsel, bei dem S. erneut eine Anzeige ankündigte. Der Angeklagte entgegnete: "Warum denn? Ich hab' dich nicht angelangt, es ist ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet