Beschluss vom 29. März 2000 Az. 2 StR 101/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. März 2000
Aktenzeichen:
2 StR 101/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
















