Beschluss vom 3. April 2002 Az. 2 StR 66/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2002
Aktenzeichen:
2 StR 66/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Ch. wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte P. am 18. Juni 2000 das Tatopfer im Verlaufe eines Streites in Gegenwart der Angeklagten und des weiteren Mitangeklagten R. in der Wohnung der Angeklagten erdrosselt. Die Angeklagte wurde am nächsten Tag zunächst als Zeugin, dann als Beschuldigte und erneut am 7. Juli 2000 als Beschuldigte polizeilich vernommen. Dabei gab sie an, daß der Mitangeklagte R. die Tat allein begangen habe. P., der ebenso wie die Angeklagte und der Mitangeklagte R. am Tag nachder Tat verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befand, wurde wegen Mordes -rechtskräftig durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verurteilt, R. wurde vom Vorwurf des Mordes freigesprochen.

Das Landgericht hat die entlastenden Aussagen der Angeklagten bei den beiden Vernehmungen jeweils als versuchte Strafvereitelung gewertet. Dies hält rechtlicher ...

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