1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2000 mit den Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Bemessung der Einzelstrafe für das Verbrechen der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer weist ebensowenig wie der Schuldspruch Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Die strafschärfende Berücksichtigung der Ausnutzung des "berufsbedingten Vertrauensvorschusses" bei der Bemessung der Einzelstrafe der gegen einen ...
















