1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen, davon in einem Fall mit Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu der Gesamtfreiheitsstafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1.
Die Begründung der Einzelstrafen für die vier Fälle der Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Landgericht hat insoweit u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, er sei zusammen mit dem Tatbeteiligten B. in einer festen Organisationsstruktur ...
















