Urteil vom 6. Februar 2002 Az. 1 StR 513/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Februar 2002
Aktenzeichen:
1 StR 513/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. Juli 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Unterschlagung zu zwölf Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge.

Die nicht näher ausgeführte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist darauf beschränkt, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt wurde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

A.

Zur Revision des Angeklagten.

1. Der Angeklagte hat am 8. September 2000 einen Landsmann erstochen und anschließend dessen Mobiltelefon und dessen Geldbeutel an sich genommen. Unter Anwendung des Zweifelssatzes ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß er sich erst zur ...

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