Beschluss vom 23. August 2000 Az. 2 StR 162/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. August 2000
Aktenzeichen:
2 StR 162/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Januar 2000 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als gegen ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in sieben Fällen und der versuchten gefährlichen Körperverletzung in einem weiteren Fall wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte eine Reihe von Anlaßtaten begangen, nämlich in den Jahren 1992, 1993 und 1995 seine Lebensgefährtin mit verschiedenen Gegenständen (Messer, Kaffeekanne, Bierflasche, Stuhllehne, Wäscheständer, Zementsack) erheblich mißhandelt hat. Allerdings ist der Fall 8 nicht datiert. Auch hat keine Beachtung gefunden, daß der ...

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