Beschluss vom 8. März 2001 Az. 1 StR 78/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. März 2001
Aktenzeichen:
1 StR 78/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. September 2000 aufgehobena) soweit die im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe gesondert bestehen geblieben ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte hat am 18. Juli 1998 zwei Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen (beide Fälle abgehandelt unter III 1 der Urteilsgründe). Aus den hierfür verhängten Einzelstrafen und den dem Urteil des Jugendschöffengerichts Nürnberg vom 9. September 1999 zu Grunde liegenden Einzelstrafen wurde unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Außerdem hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen einer am 21. Oktober 1998 begangenen Bedrohung (III 2 der Urteilsgründe) eine weitere Einzelstrafe verhängt. Diese Strafe blieb neben der genannten (nachträglichen) Gesamtstrafe gesondert bestehen, weildie Strafkammer (wie in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt ist, versehentlich) davon ausgegangen ist, daß das Urteil des Jugendschöffengerichts nicht, wie von ihr festgestellt, am 9. September 1999, sondern am 9. September 1998 ergangen ist. Insoweit kann das Urteil nicht bestehen ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet