1. Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 15. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte und der Mitangeklagte Z (§ 357 StPO) im Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind, undb) aufgehoben im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten R mit den zugehörigen Feststellungen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten R wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des §
















