Beschluss vom 14. November 2001 Az. 3 StR 379/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. November 2001
Aktenzeichen:
3 StR 379/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sieben Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (B. ) und vier Jahren und sechs Monaten (E. ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte B. den gesondert verfolgten Bo. , der als früherer Mitarbeiter der Autoverleihfirma S. AG mit den Gepflogenheiten bei der Abholung von Fahrzeugen bei Großkunden vertraut war und noch über Dienstkleidungsstücke mit dem Logo dieser Firma verfügte, für den Plan gewonnen, mit Hilfe dieser Kenntnisse und Ausrüstung hochwertige Leihwagen durch die Vorspiegelung, er hole sie im Auftrag der Firma ab, zu verschaffen. Danach sollten die Fahrzeuge über ihn, B. , und den Angeklagten E. an eine jugoslawische Tätergruppe weitergeleitet werden, die dann die Fahrzeuge in Montenegro verkaufen sollte. Er selbst sei bereits als Kurierfahrer dieser Gruppe tätig, der Angeklagte E. sei der Mittelsmann zu dieser Tätergruppe. Von dem Erlös sollte die eine Hälfte zwischen ihnen aufgeteilt werden, die andere Hälfte sollte dem Angeklagten E. und dessen Hintermännern ...

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