1.
Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen, in neun dieser Fälle in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers ist zum Schuldspruch, der keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt indes mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Der Beschwerdeführer hat die Taten nach den Urteilsfeststellungen zur Finanzierung seiner seit Jahren bestehenden Drogensucht begangen.
Gleichwohl verhält sich das Urteil mit keinem Wort zur Frage einer Unterbringung des ...
















