1.
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. August 2000 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung versagt worden ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Anlaßtaten sind zwei Fälle der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Revision der Beschuldigten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Jedoch kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer davon abgesehen hat, die Vollstreckung der Maßregel gemäß §
















