1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. September 2000 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht -Strafrichter -Oberhausen zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er dem Mitangeklagten F. auf dessen Bitte hin mindestens ein Gramm Haschisch übergeben.
Die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben, da es zur Entscheidung über die beim Amtsgericht -Jugendschöffengericht -Oberhausen erhobene Anklage durch Verbindung (§ 4 StPO) mit dem bei ihm rechtshängigen Strafverfahren wegen Vergewaltigungu.a. gegen den Mitangeklagten F. zuständig geworden ist. Ob die Verbindung zweckmäßig war, hat das Revisionsgericht nicht zu überprüfen (Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 4 Rdn. 11). Ein Fall des Ermessensmißbrauchs ist jedenfalls nicht gegeben, ...
















