Beschluss vom 2. August 2000 Az. 5 StR 234/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. August 2000
Aktenzeichen:
5 StR 234/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten I und T wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Dezember 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten I und T werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte I in zwei Fällen, die Angeklagte T in sechs Fällen wegen Vergehen nach dem Ausländergesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (I ) und drei Jahren und drei Monaten (T

) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben jeweils mit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu ...

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