Urteil vom 8. August 2001 Az. 3 StR 262/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
3 StR 262/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen befanden sich der Angeklagte und seine Ehefrau, die in dieser Sache bereits rechtskräftig abgeurteilte K.

, im Oktober 2000 in finanziellen Schwierigkeiten. In dieser Situation trat die gesondert verfolgte Ka. , die zukünftige Schwägerin des Angeklagten, an diesen und seine Ehefrau mit der Bitte heran, ihr beim Transport von 5 kg Heroin von München nach Hannover in der Weise behilflich zu sein, daß der Angeklagte einen von ihr zur Verfügung gestellten Pkw auf der Fahrt nach München und zurück steuert, da sie selbst keinen Führerschein besaß. Hierfür sollten der Angeklagte und seine Ehefrau 2.500 DM erhalten. Diese gingen auf den Vorschlag ein. Nachdem die vorgesehenen Empfänger der Drogenlieferung in Hannover, die anderweitig verfolgten D. und A. , der Ka. ...

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