Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und wegen weiterer Fälle freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der zwischen 1990 bis 1992 vorgenommene sexuelle Übergriff des Angeklagten auf die am 29. Mai 1982 geborene Zeugin auch den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllt, ist Verfolgungsverjährung eingetreten (Fall 1 der Urteilsgründe). Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist war abgelaufen, als die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung am 13. Mai 1999 erfolgte. Die ...
















