1.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
2.
Sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 1999 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 10. Dezember 1999, das ihm am 31. Januar 2000 zugestellt wurde, wegen versuchten Diebstahls und Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zur Begründung führt er aus, er habe seinen Verteidiger beauftragt, die Revision einzulegen und auch entsprechend zu begründen.
Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber ...
















