Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Sch. mbH (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Gegen diese beantragte die verklagte Krankenkasse nach fruchtlosem Pfändungsversuch mit Schreiben vom 24. November 1995 die Eröffnung der Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Beitragsrückstand der Schuldnerin belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 75.780,96 DM. Die A. beantragte unter dem 13. Dezember 1995 wegen eines Beitragsrückstandes von fast 90.000 DM gleichfalls die Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Die Beklagte vereinbarte mit der Schuldnerin am 14. Dezember 1995, daß diese sofort einen Betrag von 37.000 DM zahlen und die Restschuld in monatlichen Raten von 6.500 DM abtragen sollte. Die Schuldnerin zahlte alsbald 37.000 DM an die Beklagte. Diese nahm am 16. Januar 1996 ihren Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurück. Am 1. Januar 1997 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Der Kläger verlangt im Wege der Anfechtung Rückzahlung folgender Beträge, welche die Beklagte auf Kosten der Gesamtvollstreckungsschuldnerin erhalten hat: Diese selbst zahlte unter anderem am 19. Februar 1996 6.500 DM und am 13. März 1996 7.004,60 DM an die Beklagte. Weitere 40.773,86 DM zahlte ein Drittschuldner der Gesamtvollstreckungsschuldnerin aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten in Raten vom 1. August bis 25. September 1996. Das Landgericht hat die Beklagte teilweise, das Berufungsgericht hat sie in voller Höhe zur Zahlung von 54.278,46 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich deren zugelassene Revision.