Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2000 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Der zur Tatzeit 40 Jahre alte Angeklagte erstach am Abend des 14. Mai 1999 in N. seine damals 43jährige Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnküche. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten deshalb wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie beanstandet, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) verneint hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. In der seit 1998 währenden Beziehung des Angeklagten mit dem Tatopfer kam es alsbald schon aus banalen Anlässen zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Angeklagte die Geschädigte schließlich auch schlug, ohrfeigte und an den Haaren zog. Beide sprachen gerne dem Alkohol zu. Sie verkehrten nahezu täglich in der Gaststätte "P. ". Am Tattag, dem 14. Mai 1999, verließen beide kurz nach 19.00 Uhr die Gaststätte und gingen nach ...
















