1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.
1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand gemeinsam mit Viktor J. auf der B 213 zur Nachtzeit vorbeifahrende Fahrzeuge anzuhalten, um in Richtung Meppen oder nach Quakenbrück mitgenommen zu werden. Nachdem mehrere Fahrzeuge nicht angehalten hatten, stellte er sich beim Herannahen des von Stefan K. geführten PKW mit einer Schreckschußpistole etwa in die Mitte der Fahrbahn, um K. zum Anhalten zu veranlassen. Dieser verringerte seine Geschwindigkeit nur etwas und wechselte auf die Gegenfahrbahn, um den Angeklagten nicht anzufahren. Als sich K. ...
















