Urteil vom 6. Februar 2001 Az. 5 StR 579/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Februar 2001
Aktenzeichen:
5 StR 579/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Juli 2000 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - diese beschränkt auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs und vom Generalbundesanwalt vertreten - bleiben ohne Erfolg.

1. Der Angeklagte und sein Opfer, K , waren beide aus Kasachstan stammende Aussiedler und "Trinkkumpane". Im wesentlichen aufgrund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten hat das Schwurgericht folgenden Tathergang festgestellt: Am Nachmittag des Tattages suchte der bereits stark alkoholisierte Angeklagte den K in dessen Wohnung auf. Für Reparaturarbeiten, die dann tatsächlich nicht ausgeführt wurden, hatte er einen schweren Zimmermannshammer mitgebracht. Nachdem die Männer eine vom Angeklagten mitgebrachte Flasche Wein geleert hatten, forderte K den Angeklagten auf, weiteren Alkohol zu holen. Über dessen Weigerung kam es zum Streit. Als der Angeklagte gehen wollte, sprang K auf, griff nach der leeren Weinflasche und holte zum Schlag aus. Dabei äußerte er, er werde den ...

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