I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Oktober 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann hingegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat nach Anhörung zweier Sachverständiger nicht ausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt "aufgrund einer mittelgradigen narzißtischen Persönlichkeitsstörung und einer starken affektiven Erregung" im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Bei der ...
















