1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, b) soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
1.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sieben Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon zweimal in nicht geringer Menge, sechsmal in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem Verbrechensfall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten - die im übrigen unbegründet ist (§
















