1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wenden; die Staatsanwaltschaft rügt zudem, daß eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist. Beide Rechtsmittel haben nur zu dem unterbliebenen Maßregelausspruch Erfolg.
1.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von einer alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 ...
















