1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Februar 2000 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Fall III. 5 der Urteilsgründe) und das Verfahren insoweit eingestellt, b) in der Urteilsformel dahin ergänzt, daß als Ausgleich für die Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung der Auflage aus dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts Velbert vom 10. Februar 1999 erbracht hat, pro angefangenem Betrag von DM 50,-- ein Tag Freiheitsstrafe auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
1.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.
Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 10. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen ...
















