1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2000 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch nach § 66 StGB Erfolg; im übrigen ist es entsprechend der ...
















